I. Allgemeines:

Nachstehende Bedingungen gelten für alle dem Fotografen Marian Mok (Nachfolgend „Fotograf/Hochzeitsfotograf”) erteilten Aufträge und sämtliche (Mündlich oder schriftlich) mit dem Fotografen vereinbarten Verträge. Sie gelten als vereinbart mit der Buchung des Fotografen durch den Auftraggeber (Nachfolgend „Kunde/Auftraggeber”) in mündlicher oder schriftlicher Form, wenn diesen nicht umgehend widersprochen wird.

II. Fotos, Lieferung, Archivierung

1. „Fotos“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, egal in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, gedruckte oder belichtete Papierbilder, gedruckte oder belichtete Bilder in Fotobüchern und Hochzeitsalben, digitale Bilder in Onlinegalerien oder auf sonstigen Datenträgern, Videos etc.)

2. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Fotos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des ausübenden Fotografen unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen.

3. Der Fotograf ist für die Fotos die von AssistentInnen (zweite Kamera) aufgenommen wurden in vollem Umfang verantwortlich. Der Fotograf versichert, dass AssistentInnen vor Beginn der Aufnahmen ausführlich über die fotografischen Wünsche des Auftraggebers unterrichtet wurden, und so stets die beste Qualität der Fotos zu erzielen. Reklamationen und Mängelrügen bezüglich eines Assistenten/Assistentin sind ausgeschlossen (Siehe §II Abs. 3).

4. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt werden, falls nicht ausdrücklich vom Kunden gewünscht.

5. Der Fotograf verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des bei einer Produktion entstandenen Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart wurden. Originaldateien, auch RAW-Aufnahmen verbleiben beim Fotografen.

6. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die abgebenden digitalen Bilder des Fotografen an einem sicheren Ort gespeichert werden. Der Fotograf haftet nicht bei versehentlichen, durch Hardware Fehlfunktionen, Viren, Stromausfällen oder sonstigen Dateiverlusten und ist nicht verpflichtet die abgegebenen Bilder nochmals zu verfügung zu stellen.

III. Urheberrecht, Nutzungsrechte, Eigenwerbung

1. Alle beim Shooting entstandenen Fotos unterliegen nach § 72 UrhG. dem deutschen Urheberrecht und sind als Lichtbilder als solche urheberrechtlich geschützt. Dem Fotografen werden für seine Fotos durch das Urheberrecht (§12 UrhG) Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte (§15 UrhG) eingeräumt.

Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur die Nutzungsrechte für den Privatgebrauch, falls nicht anders Vereinbart. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Eine kommerzielle Nutzung sowie eine kommerzielle und/oder öffentliche, nicht private Wiedergabe sind nicht gestattet. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen über.

III. Vergütung, Anzahlung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Erstellung der Fotos gilt das vorher vereinbarte Honorar. Bei Aufträgen zur Hochzeitsfotografie / Fotoreportage wird eine nicht erstattbare Anzahlung von bis zu 30% des Auftragswertes berechnet. Im Falle des nicht Zustandekommens der Hochzeit (Stornierung, Absage, etc.) behält der Fotograf die Anzahlung in voller Höhe als Entschädigung für den bisher erbrachten Aufwand (Mails, Telefonate, Treffen, Besprechungen etc.) als Ausfallhonorar.

2. Mit der Zusendung der Anzahlung bestätigt der Fotograf den Auftrag zur Hochzeitsfotografie / Fotoreportage per E-Mail. Damit wird die Anzahlung innerhalb von 14 Tagen per Überweisung fällig. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Anzahlung die Richtigkeit aller Angaben und bestätigt dadurch die verbindliche Auftragsvergabe. Das vereinbarte Honorar des Fotografen ist spätestens 2 Wochen nach der Hochzeit oder Tag der Aufnahmen per Überweisung auf das Konto des Fotografen zu überweisen.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars bleiben die gelieferten Fotos und sonstige Waren (Online-Galerie, Fotobuch, etc.) Eigentum des Fotografen. Bei Ausbleiben der vollständigen Zahlung ist der Fotograf nicht verlichtet die Bilder dem Auftraggeber zu Verfügung zu stellen.

4. Falls die Bilder dem Auftraggeber bereits übergeben wurden, der zu entrichtende Betrag jedoch noch nicht an den Fotografen überwiesen wurde, behält sich der Fotograf das Recht vor, dem Auftraggeber die Verwendung der Bilder in jeglicher Form zu untersagen. Bei zuwiderhandeln wird gegen Urheber- und Nutzungsrechte verstoßen und kann eine Unterlassungsklage zur Folge haben. (Siehe §III, Abs. 3)

5. Rabatte jeglicher Form sind nicht übertragbar, auszahlbar oder kombinierbar.

5. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die eventuellen Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

6. Für eine spontane Verlängerung der am Tag der Aufnahmen wird ein Honorar für jede angefangene Überstunde in Höhe von 150,- Euro Netto berechnet, insofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde.

7. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Fotograf eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

8. Bei schlechtem Wetter, höherer Gewalt oder schlechten Witterungseinflüssen ist der Fotograf nicht verpflichtet einen zusätzlichen Termin für eventuell entfallene vorher vereinbarte Motive (Wie z.B. Paarfotos) anzubieten.



München. 2021